Auch formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen sind unzulässig

Der BGH hat in den Urteilen vom 04.07.2017 XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschieden, dass auch formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind.

Entsprechende Formularklauseln in den Darlehnsverträgen der Banken sind unwirksam und die gezahlten Bearbeitungsgebühren
können innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre) wieder zurückgefordert werden.

Urteil

Ich bin der Auffassung, dass die oben aufgeführte Entscheidung auch auf Leasingverträge und Mietkaufverträge angewendet werden kann. Denn schließlich sind dies auch Finanzierungsverträge bei denen oftmals auch der Zinssatz explizit mit angegeben wird.

Wenn Sie daher einen (gewerblichen) Darlehensvertrag, Mietkaufvertrag oder Leasingvertrag in den letzten drei Jahren abgeschlossen haben und in den Verträgen eine Position „Bearbeitungsgebühr“, „Kreditbearbeitungskosten“, „Kreditkosten“, „Abschlussgebühren“ , „Bearbeitungsentgelte“ oder ähnliches erhoben wurde, sollten Sie unbedingt die Möglichkeit der Rückforderung von einem Anwalt prüfen lassen.

Gerne prüfe ich, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen der Rückforderung in Ihrem Vertrag gegeben sind, im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Werbevertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist ein Werkvertrag

Viele Gewerbetreibende schließen, ohne es tatsächlich zu merken, einen mehrjährigen Vertrag über einen Eintrag in einem im Grunde wertlosen Branchenverzeichnis ab. Die Verträge werden in der Regel über Telefon abgeschlossen.

Das Branchenunternehmen ruft Selbständige, Unternehmer und Unternehmen an und versucht die angerufenen Kunden zu einem Vertragsschluss zu drängen. In der Regel werden diese Anrufe mitgeschnitten und das Gespräch ist so aufgebaut, dass immer mit ja geantwortet werden kann.

Für eine doch recht sportliche Summe Geld bekommen dann die Kunden einen Eintrag auf der Webseite des Unternehmens. Wobei diese Werbeverträge meistens für 24 bzw. sogar 36 Monate abgeschlossen werden.

Der BGH hat mit Urteil vom 22.3.2018 – VII ZR 71/17 – entschieden:

a) Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren.

b) Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.

Urteil

Dies hat zur Konsequenz, dass ein solcher Vertrag jederzeit nach § 648 BGB gekündigt werden kann. Eine entsprechende Laufzeitklausel von 24. bzw. 36 Monaten in den AGB ist nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam, da dies mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Die Konsequenz ist, dass ein solcher Werbevertrag jederzeit gekündigt werden kann. Das Branchenunternehmer ist zwar berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; es muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder womöglich selber in die Falle getappt sind, stehe ich Ihnen gerne mit meiner Kompetenz zur Verfügung und helfe Ihnen bundesweit.