Auch formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen sind unzulässig

Der BGH hat in den Urteilen vom 04.07.2017 XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschieden, dass auch formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig sind.

Entsprechende Formularklauseln in den Darlehnsverträgen der Banken sind unwirksam und die gezahlten Bearbeitungsgebühren
können innerhalb der Verjährungsfrist (3 Jahre) wieder zurückgefordert werden.

Urteil

Ich bin der Auffassung, dass die oben aufgeführte Entscheidung auch auf Leasingverträge und Mietkaufverträge angewendet werden kann. Denn schließlich sind dies auch Finanzierungsverträge bei denen oftmals auch der Zinssatz explizit mit angegeben wird.

Wenn Sie daher einen (gewerblichen) Darlehensvertrag, Mietkaufvertrag oder Leasingvertrag in den letzten drei Jahren abgeschlossen haben und in den Verträgen eine Position „Bearbeitungsgebühr“, „Kreditbearbeitungskosten“, „Kreditkosten“, „Abschlussgebühren“ , „Bearbeitungsentgelte“ oder ähnliches erhoben wurde, sollten Sie unbedingt die Möglichkeit der Rückforderung von einem Anwalt prüfen lassen.

Gerne prüfe ich, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen der Rückforderung in Ihrem Vertrag gegeben sind, im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung.